Stell in jedem Fall sicher, dass Deine Kooperation mit anderen Unternehmen legal stattfindet.
Bei der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften sind daher selbstverständlich die geltenden gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und ggf. tarifvertraglichen Rahmenbedingungen einzuhalten.
Folgende Konstruktionen können dabei zur Anwendung kommen:
- Werkverträge/Subunternehmerverträge
- Suchen von Partnerunternehmen innerhalb desselben Wirtschaftszweiges zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften und nachfolgende Abordnung von Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 a AÜG)
- Gelegentliche Überlassung von Arbeitnehmern, die nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 a AÜG).
- Kollegenhilfe von verleihenden Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen außerhalb des Bauhauptgewerbes bis zur Dauer von 12 Monaten, wenn die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt wurde und der Mitarbeiter nicht nur zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 a Abs. 1 AÜG).
- Kollegenhilfe innerhalb des Baugewerbes zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn der verleihende Betreib weniger als 50 Beschäftigte hat und nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird und die verliehenen Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden (§ 1 b (b) AÜG i.V.m. § 1 a Abs. 1 AÜG). Auch in diesem Fall muss die Überlassung aber der Bundesagentur für Arbeit zur schriftlich angezeigt werden
- Weitere spezielle Anwendungsbereiche, in denen auch eine Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG zulässig wäre.
Wichtig
Die o.g. Auflistung bietet lediglich eine unverbindliche Übersicht und stellt in keinem Fall eine juristische Beratung dar. Bei Unklarheiten wende Dich bitte an einen entsprechenden Fachanwalt.
Die Betreiber des Portals haften in keinem Fall für evtl. negativen Folgen und Schäden, die durch die, mit Hilfe des Portals angebahnten Kooperationen und Geschäftsbeziehungen entstehen