Mitgliedsregistrierung

Hier kannst du deine Mitgliedschaft bei handwerker.direct beantragen

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Abrechnungsdaten

Für die Abrechnung benötigen wir die gewünschten Abrechnungsdaten von dir.

Die Kosten für deine Mitgliedschaft betragen 49.00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. von derzeit 19%. Für jedes Mitglied das du wirbst, erhälst du nach dessen Testphase eine monatliche Gutschrift von 4.90 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. von derzeit 19%, solange dieser Mitglied bei handwerker.direct ist. Du hast eine Testphase von 3 Monaten, in denen keine Kosten für dich anfallen. Du zahlst deinen Mitgliedsbeitrag ab dem 08.03.2024.

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Für die Mitgliedschaft ist die Zustimmung zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erforderlich. Die Beiträge werden von dem angegebenen Konto abgebucht.
Bitte wähle "Ich stimme zu", um die Berechtigung für den Lastschrifteinzug zu geben. Der Rücktritt vom SEPA-Lastschriftmandat ist jederzeit durch die Kündigung der Mitgliedschaft möglich. Weitere Informationen zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren

Deine SEPA-Mandatsreferenz: wird hier nach der Freischaltung angezeigt
Unsere Gläubiger-ID: DE70ZZZ00002196341

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Eine Eingabe des Codes nach der Registrierung ist nicht mehr möglich.


Bestätigung der Bedingungen

Bitte ließ die folgenden Informationen und bestätige, dass du diese gelesen hast und diese aktzeptierst.
Ich habe die Nutzungsbedingungen & AGB gelesen und akzeptiere diese.
Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere diese.
Ich habe die rechtlichen Hinweise (siehe Alles was Recht ist) gelesen und verstanden.
Die Mitgliedschaft ist kostenpflichtig und wird monatlich abgerechnet. Mit dem Absenden der Registrierung erklärst du, dass dir dieses bekannt ist.

Alles was Recht ist

Stell in jedem Fall sicher, dass Deine Kooperation mit anderen Unternehmen legal stattfindet. Bei der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften sind daher selbstverständlich die geltenden gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und ggf. tarifvertraglichen Rahmenbedingungen einzuhalten.

Folgende Konstruktionen können dabei zur Anwendung kommen:

  1. Werkverträge/Subunternehmerverträge
  2. Suchen von Partnerunternehmen innerhalb desselben Wirtschaftszweiges zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften und nachfolgende Abordnung von Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 a AÜG)
  3. Gelegentliche Überlassung von Arbeitnehmern, die nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 a AÜG).
  4. Kollegenhilfe von verleihenden Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen außerhalb des Bauhauptgewerbes bis zur Dauer von 12 Monaten, wenn die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt wurde und der Mitarbeiter nicht nur zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 a Abs. 1 AÜG).
  5. Kollegenhilfe innerhalb des Baugewerbes zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn der verleihende Betreib weniger als 50 Beschäftigte hat und nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird und die verliehenen Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden (§ 1 b (b) AÜG i.V.m. § 1 a Abs. 1 AÜG). Auch in diesem Fall muss die Überlassung aber der Bundesagentur für Arbeit zur schriftlich angezeigt werden
  6. Weitere spezielle Anwendungsbereiche, in denen auch eine Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG zulässig wäre.

Wichtig

Die o.g. Auflistung bietet lediglich eine unverbindliche Übersicht und stellt in keinem Fall eine juristische Beratung dar. Bei Unklarheiten wende Dich bitte an einen entsprechenden Fachanwalt.

Die Betreiber des Portals haften in keinem Fall für evtl. negativen Folgen und Schäden, die durch die, mit Hilfe des Portals angebahnten Kooperationen und Geschäftsbeziehungen entstehen